Recht und Pflicht des Beamten zur Publikation seiner wissenschaftlichen Arbeit.

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Bonn

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ZLB: 2000/3129

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DI

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Abstract

Anhand einiger Beispiele wird deutlich, dass die Grundrechtsfreiheit und die Einbindung in das Beamtentum in Bezug auf die wissenschaftliche Arbeit aufeinandertreffen können. 1964 beantragte erstmals ein Postinspektor für seine Dissertation die Genehmigung der Verwertung dienstlicher Unterlagen. Die Genehmigung wurde abgelehnt und die Klage blieb erfolglos. In der Arbeit wird festgestellt, dass Rechtsfragen auftauchen, die aufgrund der Verwertung dienstlich erworbener Kenntnisse des Veröffentlichungswilligen entstehen. Diese über 30jährige Problematik ist auch heute noch aktuell. In der Arbeit wird das obengenannte Spannungsverhältnis zwischen Art. 5 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 4,5 GG untersucht, mit der Beschränkung auf die Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten. Im Gegensatz zu Publikationen im Allgemeinen, die als Meinungsäußerungen mit Art. 5 Abs.1 GG grundgesetzlichen Schutz durch Abs. 3 erhalten, ist das wissenschaftliche Tätigwerden grundgesetzlich geschützt. Die gesonderte Aufführung der Wissenschaftsfreiheit neben der Meinungsäußerung verlangt eine Abgrenzung der Grundrechte. Es wird abschließend ein Lösungsansatz angeboten, der u.a. auf eine andere Ausgestaltung des dienstlichen Verhältnisses zielt, wie etwa die Einführung von an den Regeln der Privatwirtschaft orientierten Strukturen im öffentlichen Dienst. kirs/difu

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XLIX, 231 S.

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