Raumplanung im Kreislauf der Sachzwänge.

U.a.
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Datum

1972

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SI B 1034-11 SIDOC

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Zusammenfassung

In der Planung wird von Sachzwängen gesprochen, wenn der Planer die Folgerichtigkeit seiner Überlegungen nicht durchhalten kann und statt des ursprünglich angestrebten widerspruchsfreien Leitbildes einer räumlichen Ordnung Widersprüche in Kauf nehmen muß. Der Politiker verwendet das Wort in ähnlicher Bedeutung, wenn er bei einer bestimmten Maßnahme, einer Gesetzesvorlage o. . der Öffentlichkeit zu verstehen gibt, es gebe keine Wahl mehr. Gemeinsam ist allen Sachzwängen, daß sie die Entscheidungsfreiheit, den Entscheidungsspielraum des Handelnden einschränken und daß entschuldigend festgestellt wird, daß diese Einschränkung aufgrund unabdingbarer und unbeeinflußbarer Tatsachen hinzunehmen ist. Das Ziel der hier gesammelten neun Kolloquiumsbeiträge ist es, unter verschiedenen Gesichtspunkten der Frage nachzugehen, was Sachzwänge eigentlich sind und ob sie, als die Planung hindernde Elemente, tatsächlich unabdingbar und unbeeinflußbar sind.

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Zürich, Selbstverlag (1972) S. 1-31, Abb.; Lit.

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Serie/Report Nr.

Schriftenreihe zur Orts-, Regional- und Landesplanung; 11

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