Der Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel.
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1967
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ZZ
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SEBI: CO 90
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Zusammenfassung
Die Befugnis staatlicher Stellen, ihre Entscheidungen, Befehle und Anordnungen durchzusetzen, ist schon im mittelalterlichen Recht des Banns enthalten. Zwischen Justiz- und Verwaltungsvollstreckung wurde im absoluten Staat nicht unterschieden; diese Unterscheidung kam erst mit der Lehre von der Gewaltenteilung. Heute stehen beide Arten der Vollstreckung völlig getrennt nebeneinander. Sie haben sich auch in den letzten Jahren weitgehend unterschiedlich entwickelt. Gemeinsam ist beiden Arten der Vollstreckung, daß es sich immer um die Durchsetzung von Ansprüchen, Anordnungen usw. mittels hoheitlichen Zwangs handelt. Neben diesen allgemeinen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Justiz- und Verwaltungsvollstreckung wird der Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel hinsichtlich von Vollstreckungsvoraussetzungen, Rechtsschutz, gerichtlicher Mitwirkung etc. behandelt. Es werden Parallelen zu der österreichischen Rechtslage gezogen. chb/difu
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München: (1967), XVII, 173 S., Lit.