Zur Mieterhöhung nach neuem Recht.
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1983
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ZZ
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Bei der Beschränkung der Vergleichsmieten auf Mieten der letzten 3 Jahre, als auch die Berechnung der Kappungsgrenze von 30 % sind Auslegungszweifel angebracht. Für die praktische Durchführung hat das neue Gesetz bewirkt, dass die von den Gemeinden bisher aufgestellten Mietspiegel unbrauchbar geworden sind, weil sie dem neugebildeten Vergleichsmietenbegriff nicht Rechnung tragen konnten. Angesichts des Kostenaufwands für die Erstellung von Mietspiegel ist kaum damit zu rechnen, dass die Gemeinden kurzfristig neue Mietspiegel aufstellen werden. Damit fällt ein wichtiges Mittel aus, das schon durch seine Existenz und die Berechenbarkeit von Mieterhöhungen vorprozessual zu einer Befriedigung beitragen konnte. rh
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Wohnraum , Mietpreisrecht , Mieterhöhung , Mietspiegel , Vergleichsmiete
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.3, S.73-81, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Wohnraum , Mietpreisrecht , Mieterhöhung , Mietspiegel , Vergleichsmiete