Schutz, Pflege und Erhaltung des Baumbestandes durch Baumschutzregelungen.

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

Erhaltung, Pflege und Schutz des Baumbestandes liegen im öffentlichen Interesse. Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und den einschlägigen Landesgesetzen sind Baumschutzregelungen (Satzungen oder Rechtsverordnungen) möglich. Regelungen zum Schutz des Baumbestandes bestimmen in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums. Die Grundsaäze der Rechtsstaatlichkeit und der Normenklarheit gebieten es, Inhalt, Zweck und Ausmaß des Baumschutzes näher zu bestimmen. Eine Kollision mit Regelungen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts entsteht nicht, da diese vorrangig sind. Die überwiegende Rechtsprechung steht in Einklang mit diesen Grundsätzen. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Baumschutz, Landschaftspflege, Landschaftsbild, Stadtbild, Rechtsprechung, Baumschutzsatzung, Recht, Naturschutz

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 40(1987), Nr.1, S.16-20, Lit.

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Baumschutz, Landschaftspflege, Landschaftsbild, Stadtbild, Rechtsprechung, Baumschutzsatzung, Recht, Naturschutz

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