Frühen Hilfen: Auch eine Frage der Qualität.
Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt
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Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt
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DE
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Köln
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Abstract
Der Gesetzgeber hat In § 79a SGB VIII festgelegt, dass für alle in § 2 SGB VIII genannten Leistungsfelder und für die dort bezeichneten "anderen Aufgaben" Prozesse der Qualitätsentwicklung installiert werden sollen. "Frühe Hilfen" als solche kommen in den Bestimmungen des § 2 SGB VIII nicht vor. Zwar sind einige Handlungsansätze, die als Teil der Frühen Hilfen eingeordnet werden, im Abschnitt zur "Förderung der Erziehung in der Familie" aufgeführt (insbesondere In § 16 SGB VIII), aber sie sind dort nicht genuin enthalten. Auch deshalb, weil es sich bei Frühen Hilfen um einen Begriff handelt, mit dem unterschiedliche Handlungsansätze zusammengefasst werden, die die Jugendhilfe überschreiten und ihre Logik gerade aus der Zusammenführung verschiedener Handlungsfelder (insbesondere Jugendhilfe und Gesundheitswesen) entwickeln. Die Behauptung, Frühe Hilfen seien in den Regelungsbereich des § 79a SGB VIII einbezogen, wäre nicht nur gewagt, sie wäre bei genauem Hinsehen sachlich falsch.
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Jugendhilfe-Report
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Nr. 3
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S. 12-16