Coronabedingte Finanzschäden in den (Kommunal-) Haushalten isolieren?

Heymanns
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Heymanns

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DE

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Köln

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0012-1363

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5471-9

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ZLB: R 620 ZB 7120

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Abstract

Bund und Länder haben zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie von der vorgesehenen Ausnahme von der Schuldenbremse ausgiebig im Wege der Eilgesetzgebung Gebrauch gemacht, ohne den Stabilitätsrat zu beteiligen. Die Länder müssen auch mittels der in Anspruch genommenen Kreditlinien die Mindestfinanzausstattung ihrer Kommunen sicherstellen, statt sie - auch im Wege rechtlicher Legitimierung als »süßes Gift« - in neue langfristig zurückzuführende Kreditaufnahmen für laufende Ausgaben zu stürzen. Dass einzelne Länder dennoch so verfahren, bildet einen letzten Beleg dafür, dass rechtspolitisch eine durch Grundgesetzänderung zu ermöglichende Übernahme kommunaler Kassenkredite durch den Bund ohne Wenn und Aber zu unterbleiben hat.

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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL

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11

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725-739

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