Die Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte. Struktur und Reichweite der Eingriffsdogmatik im Bereich staatlicher Leistungen.
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1988
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SEBI: 90/864
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Zusammenfassung
Unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich die Gesetzesvorbehalte, die dem Gesetzgeber gestatten, die Rechtsposition des Grundrechtsträgers unter bestimmten Voraussetzungen nach seinem Ermessen zu beeinträchtigen, unterteilen in "Eingriffsvorbehalte", "Schrankenvorbehalte", "Ausgestaltungsverbote" und "Regelungsvorbehalte". Über den "Eingriffsvorbehalt" (Beispiel: Art. 8 Abs. II GG) "beschränkt" der Gesetzgeber die grundrechtliche Betätigung, indem er in den Bereich des Grundrechts gleichsam eingreift. Eingeschränkt wird die Eingriffsmöglichkeit sowohl durch den Normanwendungsschutz als auch durch den Bestandsschutz einer Norm. Die theoretisch-dogmatischen Erörterungen der Autorin werden insbesondere am Subventionsrecht exemplifiziert. jüp/difu
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Baden-Baden: Nomos (1988), 352 S., Lit.; Reg.(jur.Habil.; Bielefeld 1987)