BVerwG, Beschluß vom 14.4.1986 - 7 B 18.86.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Ist es während des Betriebs einer Abfalldeponie zu häufigen oder groben Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung gekommen, so rechtfertigen die Folgen solcher Verstöße, wenn sie erst mehrere Jahre nach Stillegung und Abdeckung der Deponie offenbar werden, die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG gegen die früheren Betriebsinhaber zu diesem späteren Zeitpunkt; eine solche Anordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zuständige Behörde zuvor aus Anlass der Deponiestillegung nur die Abdeckung der Deponiefläche verlangt hat. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Abfallbeseitigungsanlage, Abfalldeponie, Sonderabfall, Bodenschutz, Abdeckung, Rekultivierung, Haftung, Rechtsprechung, Altablagerung, Altanlage, Altlast, Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit, Abfallgesetz, Paragraph 10, Recht, Abfallbeseitigung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.19, S.599

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Abfallbeseitigungsanlage, Abfalldeponie, Sonderabfall, Bodenschutz, Abdeckung, Rekultivierung, Haftung, Rechtsprechung, Altablagerung, Altanlage, Altlast, Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit, Abfallgesetz, Paragraph 10, Recht, Abfallbeseitigung

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