Der Inklusionsbeauftragte nach § 181 SGB IX. Wann die Pflicht zur Bestellung besteht und was dabei zu beachten ist.
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DE
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0340-7918
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ZLB
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Zusammenfassung
Die Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz haben auch die Vorschrift über den Beauftragten des Arbeitgebers für die Belange schwerbehinderter Menschen nicht unberührt gelassen. Die Regelung findet sich nunmehr in § 181 SGB IX und der Beauftragte wird neuerdings als "Inklusionsbeauftragter" bezeichnet.
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Betriebs-Berater
Ausgabe
Nr. 30
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Seiten
S. 1716-1719