Der Inklusionsbeauftragte nach § 181 SGB IX. Wann die Pflicht zur Bestellung besteht und was dabei zu beachten ist.

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DE

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0340-7918

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ZLB

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Zusammenfassung

Die Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz haben auch die Vorschrift über den Beauftragten des Arbeitgebers für die Belange schwerbehinderter Menschen nicht unberührt gelassen. Die Regelung findet sich nunmehr in § 181 SGB IX und der Beauftragte wird neuerdings als "Inklusionsbeauftragter" bezeichnet.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Betriebs-Berater

Ausgabe

Nr. 30

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Seiten

S. 1716-1719

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