Planungsrechtliche Zulässigkeit von Bolzplätzen in Wohngebieten.
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1986
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ZZ
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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
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BBR: Z 121
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RE
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Zusammenfassung
In jüngster Zeit mehren sich die Klagen von ruhesuchenden Anwohnern gegen in Wohnbereichen liegende kommunale Bolzplätze. Ein Bolzplatz weist eine etwa 20 x 40 m große Spielfläche auf (vgl. DIN 18035), die ringsum mit einem ca. 4 m hohen Metallgitter- oder Maschendrahtzaun umgeben ist, damit der Ball beim "Bolzen" - einer Art des Fußballspiels - nicht auf angrenzende Grundstücke oder Straßen fliegt. Zur Frage der Zulässigkeit von Bolzplätzen in Wohnbereichen liegen drei veröffentlichte Urteile von Verwaltungsgerichten vor. Während der VGH Baden-Württemberg und das VG Berlin Bolzplätze in allgemeinen Wohngebieten als grundsätzlich statthaft ansehen, führt das OVG Münster aus, Bolzplätze seien weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Der Aufsatz geht den durch die unterschiedlichen Urteile aufgeworfenen Fragen nach. (-y-)
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Schlagwörter
Wohngebiet , Freizeitanlage , Sportanlage , Spielfläche , Lärm , Nachbarschutz , Immissionsschutz , Bebauungsplan , Rechtsprechung , Wohngebiet , Spielplatz , Bolzplatz , Zulässigkeit , Nebenanlage , Abwehranspruch , Zumutbarkeitsgrenze , TA-Lärm , Recht , Planungsrecht
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Deutsches Verwaltungsblatt 101(1986), Nr.20, S.1050-1053, Lit.
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Stichwörter
Wohngebiet , Freizeitanlage , Sportanlage , Spielfläche , Lärm , Nachbarschutz , Immissionsschutz , Bebauungsplan , Rechtsprechung , Wohngebiet , Spielplatz , Bolzplatz , Zulässigkeit , Nebenanlage , Abwehranspruch , Zumutbarkeitsgrenze , TA-Lärm , Recht , Planungsrecht