Auftraggeber trägt Mehrvergütungsrisiko. Grundsatzurteil des BGH zu Mehrkosten bei verzögerten Vergabeverfahren.
Winkler & Stenzel
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Winkler & Stenzel
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DE
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Burgwedel
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1437-417X
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ZLB: 4-Zs 643
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
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RE
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Abstract
Viele öffentliche Vergabeverfahren verzögern sich, weil unterlegene Mitbieter ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Die durch die zeitliche Verzögerung nicht selten entstehenden Mehrkosten können sich Bauunternehmer grundsätzlich von der öffentlichen Hand ausgleichen lassen. Denn nach einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2009 trägt der Auftraggeber in der Regel das Mehrvergütungsrisiko bei einer verzögerten Vergabe. Die Vertragsparteien haben sich in solchen Fällen über die Höhe der Mehrkosten zu verständigen. Gegenstand des Urteils war ein Nachprüfungsverfahren zur Vergabe der Autobahnanbindung zum Großflughafen Berlin-Schönefeld, das um rund ein Jahr verzögert worden war. Der vom Auftraggeber ursprünglich für den Zuschlag vorgesehene Bieter erhielt den Auftrag. Dieser machte anschließend wegen der durch die Verzögerung erheblich gestiegenen Stahl- und Zementpreise Mehrkosten geltend. In dem Beitrag wird die lange erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes kommentiert, die einen bereits seit einiger Zeit bestehenden Rechtsstreit klärt. Es wird festgehalten, dass es für die öffentlichen Auftraggeber zukünftig ratsam ist, ihre Vergabeverfahren sorgfältig zu planen, um in ihrem Risikobereich liegende Bindefristverlängerungen zu vermeiden.
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Stadt und Gemeinde interaktiv
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Nr. 9
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S. 351-352