Verwaltungsrechtsschutz im Nachbarschaftsverhältnis.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Nachbarschutznormen des öffentlichen Rechts sind immer zugleich auch Schutzgesetze i.S des § 823 Abs. 2 BGB. Das ermöglicht dem beeinträchtigten Nachbarn, gegenüber dem störenden Dritten unabhängig von dessen Verschulden quasi-negatorischen Zivilrechtsschutz analog § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch zu nehmen. Ersucht der Nachbar stattdessen um öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz durch verwaltungsbehördliches Einschreiben gegen den Dritten, so kann die Verwaltung ihn ohne Schmälerung seiner Rechte auf die Inanspruchnahme der Zivilgerichte verweisen. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Verwaltung, Nachbarschaft, Nachbarrecht, Rechtsschutz, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Nachbarschutz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 115(1984)Nr.3, S.70-74, Lit.

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Recht, Verwaltung, Nachbarschaft, Nachbarrecht, Rechtsschutz, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Nachbarschutz

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