§§ 1,17 FStrG; § FStrAbG; §§ ff. UVPG; Art. 73 ff. BayVwVfG. Bay VGH, Urteil vom 5.7. 1994 - 8 A 93 40056 u.a. nicht rechtskräftig.

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0012-1363

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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

1. Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach Paragraph 22 UVPG in einem vor ihrer Einführung eingeleiteten Planfeststellungsverfahren nicht verzichtet werden, wenn eine Planänderung erneut öffentlich bekannt zu machen ist. 2. Eine förmliche UVP ist im Regelfall zur Ermittlung der - materiellen - Umweltverträglichkeit im Sinn von Paragraph 17 I FStrG erforderlich. 3. Das Fehlen von Umweltstandards ist im konkreten Verwaltungsverfahren zu kompensieren. Eine gerichtliche Nachermittlungspflicht besteht insoweit nicht. 5. Mit der Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen steht der Verkehrsbedarf fest. Einen Vorrang gegenüber anderen Abwägungsbelangen vermittelt die Bedarfsfestellung jedoch nicht. 6. Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot bezieht sich auf das vom Träger zur Gestattung gestellte Vorhaben und verpflichtet ihn als solchen nicht, eine Natur und Landschaft schonendere Alternative zu wählen. 7. Die Regelung, daß Verkehrsgeräusche ausschließlich in bezug auf die einzelnen zu bauenden oder zu ändernden Verkehrswege zu ermitteln sind, also nicht summierend zu betrachten sind, gilt auch, wenn Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses der Bau eines Verkehrswegs und - als notwendige Folgemaßnahme - die Änderung eines anderen sind.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr.20

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S.1198-1203

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