BaubeschränkungsVO § 3; GG Art.14 Nichtigkeit der Entschädigungsregelung in der Baubeschränkungsverordnung. BGH, Urteil vom 18.10.1980.
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1980
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die Entschädigungsregelung des § 3 BaubebeschränkungsVO, wenn durch ein Bauvorhaben die Durchführung des Braunkohleabbaus erschwert wird, ist wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG nichtig. Eine Regelung, die Entschädigung erst von der Schwelle der Gefährdung der Rentabilität eines Betriebes und im übrigen nur in Härtefällen nach Billigkeitsgesichtspunkten vorsieht, überschreitet die zulässigen Grenzen einer Abweichung vom vollen Wertausgleich. Eine derartige Regelung ist nicht das Ergebnis eines gerechten Interessenausgleichs (Art. 14 II 3 GG); sie widerspricht dem Grundsatz der Lastengleichheit und verletzt damit den Garantiegehalt des Art. 14 I 1 GG. hn
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Schlagwörter
Recht , Bodenrecht , Eigentum , Raumordnung , Baubeschränkung , Kiesgrube , Kohleabbau , Entschädigung , Enteignung , Rechtsprechung , BGH-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.16, S.888-889, Lit.
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Stichwörter
Recht , Bodenrecht , Eigentum , Raumordnung , Baubeschränkung , Kiesgrube , Kohleabbau , Entschädigung , Enteignung , Rechtsprechung , BGH-Urteil