Denkmalschutz - nutzungsbeschränkende Maßnahmen, des Denkmalschutzes. Art.14 GG; § 31 DSchG NW. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 1992 -III ZR 112/91 (OLG Düsseldorf).

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

1. Nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Denkmalschutzes, die nach Paragraph 31 DSchGNW einen Übernahmeanspruch des Eigentümers auslösen können, stellen keine Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Soweit eine solche Nutzungsbeschränkung dem Eigentümer nur gegen eine Ausgleichsleistung zugemutet werden kann, gebieten es die bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums zu beachtenden Grundsätze nicht, daß über eine solche Ausgleichsleistung bereits in einem nutzungsbeschränkenden Verwaltungsakt selbst entschieden wird. 2. Der Pächter eines Grundstücks, das nach Paragraph 31 DSchGNW übernommen wird, hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Nachteile, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses entstehen. 3. Über den Anspruch auf Übernahme eines Denkmals und die Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung ist, wenn hierfür noch das preußische Gesetz über die Enteigung von Grundeigentum zur Anwendung kommt, auch bei Ablehnung der Übernahme durch die Enteignungsbehörde in demselben gerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Leitsätze. Die klagende KG ist Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks, das Teil eines Bodendenkmals ist. Das Grundstück ist an einen Tankstellen- und an einen Kfz-Werkstattbetreiber verpachtet. (-y-)

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Baurecht

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S.307-312

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