Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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6646-1
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ZLB: Kws 750 ZB 6805
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Abstract
Eine gesetzliche Definition des Begriffs des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gab es im deutschen Recht nicht. Vielmehr die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes hatte die Begriffe definiert. Es fehlte also für Unternehmen eine gemeinsame Begriffsdefinition beim Geheimnisschutz, ganz zu schweigen von einheitlichen Rechtsfolgen und Rechtsbehelfen für den Fall der Geheimnisverletzung. Hier hat aber schon besonders der Arbeitnehmer, Beamte und Soldat die Pflicht zur Verschwiegenheit und die Schweigepflicht. Ausgangspunkt einer Richtlinie der Europäischen Union ist nun die Legal Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „Geschäftsgeheimnis". Insbesondere zwingt er Unternehmen in Deutschland, ihr unternehmensinternes Schutzniveau zu überprüfen. Nach geltendem Recht ist eine Information ein Geschäftsgeheimnis vor allem dann, wenn die Information nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers, geheim gehalten werden soll und dieser Wille auf einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse beruht. Die Richtlinie verlangt dagegen, dass die Information „Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen" ist.
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Verwaltungsrundschau : VR ; Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und Wissenschaft
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6
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199-203