BayVGH, Normenkontroll-Beschluß vom 30.10.1978, Nr.16 XIV 75.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Nach einem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs müssen bei Änderungen eines seit Jahren gültigen Bebauungsplanes in einigen Fällen Gründe für diese Änderungen erkenntlich sein. Änderungen, die die Grundsätze der Planung berühren, erfordern eine solche Begründung, während sie bei unbedeutenden Änderungen nicht erforderlich ist. Das Beispiel einer Änderung, durch die Aufhebung einer Verkehrsfläche auf Grundstücken, muss begründet werden, da diese Änderung für die Nutzung der Grundstücke von Bedeutung ist. we
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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Änderung, Normenkontrollverfahren, Verkehrsfläche, VGH-Urteil, Rechtsprechung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.23, S.725, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Änderung, Normenkontrollverfahren, Verkehrsfläche, VGH-Urteil, Rechtsprechung