Genehmigung unter Auflagen / rückwirkende Heilung von Bebauungsplänen. BBauG § 2a Abs. 6, 6 Abs. 3, 10, 11 Abs. 2, 12 Satz 1, 155a Abs. 5, 183f. Abs. 3. BVerwG, Urteil vom 5.12.1986 - 4 C 31.85. OVG Koblenz.
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Zusammenfassung
Ein unter "Auflagen" genehmigter Bebauungsplan ist nicht deshalb ungültig, weil die Gemeinde die Genehmigung ohne einen Hinweis auf die "Auflagen" gemäß § 12 BBauG ortsüblich bekanntgemacht hat. Wird ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt und ist der unter "Auflagen" genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung des Plans so nicht beschlossen worden (fehlender Beitrittsbeschluss), kann ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam werden. Die §§ 155 a Abs. 5, 183 ff. Abs. 3 BBauG sind verfassungsrechtlich unbedenklich. (-z-)
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Bebauungsplan, Rechtsprechung, Genehmigung, Auflage, Ungültigkeit, Bekanntmachung, Abbruchverfügung, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz
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Umwelt- und Planungsrecht 76(1987), Nr.5, S.191-195
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Bebauungsplan, Rechtsprechung, Genehmigung, Auflage, Ungültigkeit, Bekanntmachung, Abbruchverfügung, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz