Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet des Kredit- und Sparkassenwesens unter besonderer Berücksichtigung der Eigenkapitalregelung.

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Köln

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ZLB: 90/4595

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DI

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Abstract

Die Eigenkapitalregelung erfuhr durch die Novelle des Kreditwesengesetzes (KWG) von 1985 eine bedeutende Änderung. In § 10 KWG findet sich die Definition von "Eigenkapital", mit der das Ausleihvolumen eines Kreditinstituts (Umfang des jeweiligen Kreditsgeschäfts) bestimmt ist. In den vorhergehenden Fassungen des KWG hatten die Sparkassen ein deutlich höheres Ausleihvolumen. Die Sparkassen sind von der öffentlichen Hand betriebene Wirtschaftsunternehmen und stehen somit im Spannungsfeld zwischen Wirtschaft und Verwaltung. Da die Länder die ausschließliche Zuständigkeit für die Kommunalverwaltung besitzen und die Sparkassen von den Kommunen betrieben werden, ergeben sich hier große Abgrenzungsprobleme zum Bund, der seinerseits im Rahmen des Art. 74 Nr. 11 GG für das Bankwesen zuständig ist. Die im Dezember 1989 erlassene Solvenzrichtlinie der EG wird im Anhang der Arbeit behandelt. rebo/difu

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XXVI, 144 s.

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