Geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung muss nach Einmündung wiederholt werden.

Beck
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Beck

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

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0934-1307

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ZLB: Zs 4033-4

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Zusammenfassung

StVO §§ 3 III Nr.1, 39 III; Verkehrszeichen Nr. 274, 278 der StVO: 1) Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird. 2) Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen. LG Bonn, Urteil vom 19.5.2003 - 2 O 567/02. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

Ausgabe

Nr. 2

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Seiten

S. 98-99

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