Geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung muss nach Einmündung wiederholt werden.
Beck
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Bandtitel
Herausgeber
Beck
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
München
Sprache
ISSN
0934-1307
ZDB-ID
Standort
ZLB: Zs 4033-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
StVO §§ 3 III Nr.1, 39 III; Verkehrszeichen Nr. 274, 278 der StVO: 1) Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird. 2) Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen. LG Bonn, Urteil vom 19.5.2003 - 2 O 567/02. difu
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
Ausgabe
Nr. 2
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Seiten
S. 98-99