Zürich. Entzug der aufschiebenden Wirkung. Verwaltungsgericht, 17.8.1981.
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1982
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Zusammenfassung
Zuständigkeit zur Beurteilung von Rechtsmitteln gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung in bezug auf Verfügungen, die sich auf das Planungs- und Baugesetz stützen. Ordnet die Gemeindebehörde die Entfernung von ohne Erlaubnis angebrachten Reklameanlagen an, so kann sie einem Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entziehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf folgenden §§: 25, 47 I VRG, 339 I PBG, 309, 326 und 209 PBG. -y-
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.11, S.474-477