Die Zulässigkeit der Änderung von Werken der Baukunst durch den Inhaber des Nutzungsrechts nach § 39 UrhG.

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DE

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Gießen

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ZLB: 98/1471

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DI

Zusammenfassung

Thema ist, ob der Inhaber des Nutzungsrechts ein Werk der Baukunst ohne Einwilligung des Urhebers ändern darf und gegebenenfalls in welchem Umfang. Da der Nutzungsberechtigte meist der Eigentümer des geschützten Bauwerks ist, leitet er sein Nutzungsrecht von dem Urheber ab. Der Autor erörtert zunächst das Urheber- und Nutzungsrecht und stellt anschließend die Schutzfähigkeit von Werken der Baukunst dar. Dabei geht er auf den gesetzlichen Urheberschutz ein, bevor er sich mit Änderungen des Bauwerks auf Grund eines Nutzungsvertrages auseinandersetzt. Zum Schluß befaßt sich die Arbeit mit den bei der Abwägung nach § 39 Abs. 2 des Urhebergesetzes zu berücksichtigenden Gründen. Der Gebrauchszweck des Bauwerks ist Vertragsgrundlage und somit entscheidendes Abgrenzungskriterium aller zu berücksichtigenden Änderungsgründe. Eine Entstellung des Werkes ist nach § 14 Urheberrechtsgesetz grundsätzlich unzulässig. kirs/difu

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XXI, 132 S.

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