Industriepark und Störfallrecht.

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DE

Erscheinungsort

Berlin

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0722-186X

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ZLB: 4-2002/3074

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

FO
RE

Zusammenfassung

Die zunehmende Komplexität der Industrie- und Chemieparks mit der engen Nachbarschaft und dem stofflichen sowie energetischen Verbund gefährlicher Anlagen verschiedener Betreiber führt zu neuen Problemen im öffentlichen Recht. Der Betriebsbereich ist gefahrenbezogen nach der räumlichen Nähe zu qualifizieren. Die Anordnungsmöglichkeiten der Behörde im Rahmen der erforderlichen Kooperation von sog. Domino-Betrieben sind außerordentlich begrenzt, insbesondere mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Bestimmung der erforderlichen Informationen behaftet. Seveso II-Richtlinie und 12. BImSchV können eine hinreichende Berücksichtigung der Gesamtgefahr nicht über einen gesamtverantwortlichen Betreiber erreichen. Insbesondere folgt im Grundsatz der Betreiberbegriff den zivilgesellschaftsrechtlichen Vorgaben, d.h. dass jede Gesellschaft jeweils als ein Betreiber anzusehen ist, soweit nicht ausnahmsweise Sonderkonstellationen gegeben sind. Richtlinie und Verordnung sind sich aber dessen bewusst und halten eine adäquate Lösung bereit. Es besteht insbesondere kein Bedarf einer chemieparkspezifischen Modifikation - jedenfalls im Störfallrecht. Auch scheint der Begriff "Chemiepark" zu unscharf, um hieran besondere Regelungen zu knüpfen. Die Berücksichtigung des "Domino-Effektes" eröffnet die Möglichkeit weitergehender Anforderungen an die Störfallvorsorge. Aber auch sie sind betreiberbezogen und lassen dem Betreiber Gestaltungsspielraum. Betreiber können freiwillig eine engere Koordination eingehen, als es die Verordnung verlangt. Je intensiver die (freiwillige/gebotene) Kooperation der Betreiber ist, desto eher bietet sich die Einschaltung der Infrastrukturgesellschaft an. Das Beispiel der Werksfeuerwehr zeigt dabei auch, dass das geltende Recht nicht immer den besonderen Gegebenheiten im Chemiepark gerecht wird. Insgesamt führen die genannten Maßnahmen den Chemiepark zu einer relativen Einheit, die sich auch dem öffentlich-rechtlichen Zwang zur Koordination, vor allem aber der Einsicht in ihre Notwendigkeit verdankt. difu

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343 S.

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Texte; 31/02