Probleme bei der Anwendung der Heizkosten-Verordnung.
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IRB: Z 464
BBR: Z 481
BBR: Z 481
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Zusammenfassung
Ab dem 1. Mai 1984 gelten die Regelungen der Verordnung über die verbrauchsbhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) für preisgebundenen und nicht preisgebundenen Wohnraum. Bei preisgebundenem Wohnraum sind ihre Vorschriften zugleich Preisrecht. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs enthält auch ein Kürzungsrecht des Mieters und Übergangsregelungen, ausgenommen von der Regelung ist das Zweifamilienhaus. Die zur Verbrauchserfassung notwendigen Geräten können vom Hauseigentümer auch nur geleast werden, dies erfordert eine Vorinformation für die Mieter. Problematisch ist diese Regelung für den Bereich des Wohneigentums. Es wird auf Gesichtspunkte der Vorerfassung und die Verwendung unterschiedlicher Verbrauchserfassungsgeräte und Kostenverteilung eingegangen. (hg)
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Schlagwörter
Heizkosten, Heizkostenabrechnung, Zweifamilienhaus, Wohneigentum, Gebäudeart, Verbrauchsabrechnung, Recht, Wohnung, Versorgung/Technik, Wärme
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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 39(1985), Nr.7, S.139-141, Lit.
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Heizkosten, Heizkostenabrechnung, Zweifamilienhaus, Wohneigentum, Gebäudeart, Verbrauchsabrechnung, Recht, Wohnung, Versorgung/Technik, Wärme