Das unerlaubte Betreiben von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder sonstigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Florentz
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Florentz
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DE
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München
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ZLB: 95/3420
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DI
S
S
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Abstract
Die Arbeit erörtert den verwaltungsakzessorischen (abhängig von einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung) Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der die Betreibung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung unter Strafe stellt. Nach einem historischen Überblick seit der Antike und nach der Entstehungsgeschichte der Norm und der Klärung, welche Rechtsgüter von der Norm geschützt sind, geht der Autor auf die Auswirkung von verwaltungsrechtlichen Fehlern auf die Strafbarkeit des Betreibers ein. Den Anlagenbegriff sowie den Begriff der erforderlichen Genehmigung und der vollziehbaren Untersagung stellt die Studie eingehend vor. rebo/difu
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IX, 256 S.
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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 469