Das unerlaubte Betreiben von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder sonstigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Florentz
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Florentz

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

München

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 95/3420

item.page.type

item.page.type-orlis

DI
S

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Arbeit erörtert den verwaltungsakzessorischen (abhängig von einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung) Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der die Betreibung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung unter Strafe stellt. Nach einem historischen Überblick seit der Antike und nach der Entstehungsgeschichte der Norm und der Klärung, welche Rechtsgüter von der Norm geschützt sind, geht der Autor auf die Auswirkung von verwaltungsrechtlichen Fehlern auf die Strafbarkeit des Betreibers ein. Den Anlagenbegriff sowie den Begriff der erforderlichen Genehmigung und der vollziehbaren Untersagung stellt die Studie eingehend vor. rebo/difu

Description

Keywords

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

IX, 256 S.

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries

Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 469