Entwicklungsmöglichkeiten des Kurwesens in Hamm/Westf.
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SEBI: 75/4436
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GU
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Abstract
Nach dem Gesetz über Kurorte im Lande NRW vom 8. 1. 1975 sind zur Anerkennung von Gemeinden als Kurort 5 Voraussetzungen erforderlich geeignetes Klima, Kureinrichtungen, ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung sowie Abwasser- und Abfallbeseitigung, wissenschaftlich geprüfte Hauptheilanzeigen und keine für den Kurbetrieb nachteiligen Anlagen. Für die Verleihung der Artbezeichnung Heilbad sind darüber hinaus natürliche Heilmittel des Bodens und ein Kurgebiet nachzuweisen, dem nach Art, Ausstattung und Größe erhebliche Bedeutung zukommt. Bei enger Auslegung des Gesetzes ist die Anerkennung Hamms als Heilbad fraglich, zumal aus technischen Gründen die Föderung der Sole 1972 eingestellt wurde. Das Gutachten beurteilt die Chancen der Gemeinde zur Anerkennung als Heilbad kritisch und verweist sowohl auf die große Konkurrenz in NRW (46 Kurorte) als auch auf die rückläufige Zahl der Kuranträge.
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Kurortanerkennung, Kurwesen, Kurortgesetz, Gesundheitswesen, Medizin, Wirtschaft
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Basel, (1975) 42 Bl., Kt.; Tab.
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Kurortanerkennung, Kurwesen, Kurortgesetz, Gesundheitswesen, Medizin, Wirtschaft