Leitlinien zur Regelung der gemeinschaftsrechtlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Straßenplanung.

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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RE

Zusammenfassung

Durch die Richtlinie des Rates der EG vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen für eine richtliniengemäße UVP zu treffen. Die UVP steht also vor ihrer Verwirklichung als Rechtsinstitut nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Dies hat in der Bundesrepublik zu einer Umsetzungsdiskussion geführt, in der sich bestimmte Konzepte und Modelle als mögliche Alternativen verfestigt haben. Die Abhandlung fasst den erreichten Meinungs- und Erkenntnisstand zusammen aus der Sicht der Fachplanung öffentlicher Straßen. Als Ergebnis werden spezifisch straßenrechtliche Regelung empfohlen, die in das VwVfG, das ROG, das FStrG und das BauGB eingeführt werden sollten.(kl)

Beschreibung

Schlagwörter

Umweltverträglichkeit, Umweltverträglichkeitsprüfung, EG, Planungsverfahren, Straßenplanung, Fernstraßenplanung, Gesetzgebung, Raumordnungsverfahren, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, EG-Richtlinie, Fernstraßengesetz, Paragraph 72, Recht, Planungsrecht

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Deutsches Verwaltungsblatt 102(1987), Nr.1, S.1-14, Lit.

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Umweltverträglichkeit, Umweltverträglichkeitsprüfung, EG, Planungsverfahren, Straßenplanung, Fernstraßenplanung, Gesetzgebung, Raumordnungsverfahren, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, EG-Richtlinie, Fernstraßengesetz, Paragraph 72, Recht, Planungsrecht

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