Zur Zulässigkeit der Beschränkung des Wohnnutzungsanteils im Mischgebiet über die Festsetzung eines Prozentsatzes der Geschoßfläche oder die Beschränkung auf zwei Wohneinheiten je Gebäude. § 1 IV bis IX BauNVO. BVerwG, Beschluß vom 12.12.1990 - 4 NB 13.90, Bayerischer VGH.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Abstract

Die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 IV bis IX BauNVO 1977/1990 lassen es nicht zu, im Mischgebiet eine Beschränkung des Wohnnutzungsanteils auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschoßfläche oder eine Beschränkung der Wohnungen auf zwei Wohnungen je Gebäude festzusetzen. Dem Urteil des BVerwG liegt ein Bebauungsplan für zwei Mischgebiete zugrunde, indem die Gemeinde, Antragsgegnerin, im Anschluß an ein Gewerbegebiet die Wohnnutzung beschränken wollte, um Konflikte durch Emissionen aus dem Gewerbegebiet zu minimieren. Der Bebauungsplan wurde vom BVerwG insgesamt für nichtig erklärt. § 9 BBauG, der gemäß § 233 BauGB auf den Fall anwendbar ist, enthält eine abschließende Aufzählung der in einem Bebauungsplan möglichen Festsetzungen. Auch soweit über die BauNVO Art und Maß der baulichen Nutzung konkretisiert werden können, sind deren Regelungen abschließend. Die Ziele des Bebauungsplans, die nicht zu beanstanden sind, können demnach nur über die Erteilung von Baugenehmigungen verwirklicht werden. (wb)

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Mischgebiet, Bebauungsplan, Festsetzung, Wohnfläche, Wohnnutzung, Geschossfläche, Rechtsprechung, Planinhalt, Beschränkung, BVerwG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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In: Baurecht, 22(1991), Nr.2, S.169-170

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Mischgebiet, Bebauungsplan, Festsetzung, Wohnfläche, Wohnnutzung, Geschossfläche, Rechtsprechung, Planinhalt, Beschränkung, BVerwG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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