Chemische Gewässerunterhaltung - überflüssig oder ein notwendiges Übel?
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1979
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ZZ
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IRB: Z 1035
SEBI: Zs 408-4
BBR: Z 46
SEBI: Zs 408-4
BBR: Z 46
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Zusammenfassung
Maßnahmen der chemischen Gewässerunterhaltung waren früher keine Gewässerbenutzungen nach dem damaligen Wasserhaushaltsgesetz. Mit Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 1.10.76 gelten Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit bei ihnen chemische Mittel verwendet werden, als Benutzungen eines Gewässers, für das eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Anwendung eines chemischen Mittels zu beantragen ist. Da angesichts der Schäden, die aus dem unsachgemäßen Gebrauch von Herbiziden resultieren können, die Behörden angewiesen sind, sehr strenge Genehmigungsmaßstäbe anzulegen, wird bei strikter Anwendung der derzeitigen Richtlinien der Einsatz chemischer Mittel wesentliche Einschränkungen erfahren. hg
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Landkreis 49(1979)Nr.4, S.162-163