Planungsrechtliche Relevanz von baugenehmigungsfreien Anlagen, die einer natur- oder landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Hobby-Schafhaltung und Landwirtschaftsprivileg. Zuständigkeit für Beseitigungsverfügung. Hessischer VGH, Beschluß vom 5.12.1994 - 4 TH 2165/94.

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0012-1363

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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Abstract

Baugenehmigungsfreie Vorhaben sind planungsrechtlich relevant, wenn sie einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung oder landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Das Landwirtschaftsprivileg der Paragraphen 8 VII BNatSchG und 5 III HeNatG begünstigt ausschließlich die landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts. Dazu zählt die Errichtung baulicher Anlagen nicht. Unter den Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft fällt nur eine erwerbswirtschaftliche, am nachhaltigen Ertrag und an betriebswirtschaftlichen Erfordernissen ausgerichtete Bodennutzung. Zur Privilegierung einer der Hobbyschafhaltung dienenden Einfriedung. Die Bauaufsichtsbehörde ist auch dann für den Erlaß einer Beseitigungsverfügung zuständig, wenn das Bauplanungsrecht aufgrund der Baugenehmigungsfreiheit der baulichen Anlage in einem Verfahren auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung oder einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfen ist. Soweit Leitsätze. Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich einer Landschaftsverordnung. Er errichtete einen Knotengitterzaun und stellte einen Bauwagen ab. Die Baugenehmigungsbehörde verfügte die Entfernung des Zauns.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr.10

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S.524-525

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