Der Anspruch des Betriebsrates auf Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten unter besonderer Berücksichtigung seines Rechts auf Einsicht in die Personalakte.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1984
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: 85/3724
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
Ein Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten von Arbeitnehmern ist nach Pargr. 80 Abs. 2 Halbsatz 2 BetrVG 1972 (Betriebsverfassungsgesetz) auf einen Betriebsausschuß oder einen nach Pargr. 28 BetrVG 1972 gebildeten Ausschuß beschränkt. Ist eine Ausschußbildung, was insbesondere in kleinen Betrieben der Fall sein dürfte, nicht möglich, so kann aufgrund einer sogenannten "Gesamtauslegung" dem Betriebsratsvorsitzenden dieses Recht übertragen werden. Das Informationsrecht bezieht sich gleichermaßen auf die Entgeltlisten der tariflich, übertariflich und außertariflich bezahlten Arbeitnehmer und auf individuell ausgehandelte Entgeltbestandteile. Der Verfasser geht auf das Informationsrecht in Kleinbetrieben ein und überprüft, von wem es dort im Hinblick auf einen gesteigerten Vertraulichkeitsschutz der Arbeitnehmer ausgeübt werden darf. Es werden zudem die Voraussetzungen zum Einblick in die Entgeltlisten unter besonderer Berücksichtigung dieses Personenkreises untersucht und der Frage nachgegangen, wie der rechtskräftige Anspruch auf Listeneinsicht vollstreckt wird. kp/difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Bayreuth: (1984), XXVI, 164 S., Lit.(jur.Diss.; Bayreuth 1984)