Bauplanungsrecht - Großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Industriegebiet. BVG, Urteil vom 3.Februar 1984 - 4 C 54.80, OVG Saarland.

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1985

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

§ 11 Abs. 3 BauNVO ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500qm Geschossfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen. § 11 Abs. 3 BauNVO führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet entspricht, gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche. -z-

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Baurecht 15(1984)Nr.4, S.380-384, Lit.

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