Die Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts und ihre etwaige Anwendung im Tarifvertragsbereich.
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SEBI: 79/6313
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Zusammenfassung
Verwaltungsaufgaben werden nicht nur durch hoheitliche Rechtseingriffe, sondern auch durch das gleichberechtigte Mitwirken der Staatsbürger bewältigt, und zwar in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages, der auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet ist.Die Entwicklung der Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Verträge ist in Abhängigkeit des historischen Verhältnisses Staat/Bürger zu sehen.Wurde davon ausgegangen, daß ein Paktieren zwischen Staat und Bürger schlicht unmöglich (Otto Mayer, 1888), weil der Bürger nur Untertan und somit zum Vertragsschluß nicht gleichberichtigter Partner sei, so ist heute unumstritten, daß der Staat selbst im Über- und Unterordnungsverhältnis vertragliche Beziehungen mit dem Bürger vereinbaren kann.Der Verfasser untersucht die Frage der ,,Bestandskraft'' solcher Verträge, die danach beurteilt wird, welche Beständigkeit ihnen bei Rechtswidrigkeit zusteht.Hierbei steht dem Vertrauenschutz des einzelnen der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber.Nach einer Untersuchung der Rechtsnatur von Tarifverträgen kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß die Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts auch für den Tarifvertragsbereich im Arbeitsrecht Bedeutung haben. eb/difu
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Tarifvertrag, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Verwaltung/Öffentlichkeit
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Würzburg: (1978), XVIII, 159 S., Lit.
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Tarifvertrag, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Verwaltung/Öffentlichkeit