Probleme einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft.
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1980
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IRB: Z 878
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Zusammenfassung
Eine nach dem WEG noch nicht bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 43 WEG als "faktische Gemeinschaft" auftreten. Die Bewerber von Wohneigentum können ebenfalls, wie die Eigentümer, beim Amtsgericht beantragen, der Verwaltungsgesellschaft oder einer Bauträgerfirma aufzugeben, dass bei Streitigkeiten mit diesem, Berater und Sachverständige der Bewerber und Eigentümer zur Eigentümerversammlung zugelassen sind. hb
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 10(1980)Nr.1, S.13-14