Immissionsschutzrechtliche Konflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung.

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Baden-Baden

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ZLB: 99/3236

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Abstract

Zentrale Bedeutung für den auf Geruchs- und Geräuschimmissionen bezogenen Konflikt zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung kommt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) zu. Wann landwirtschaftliche Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, ist durch eine Abwägung der konfligierenden Interessen festzustellen. Technische Regelwerke bieten bei der Konkretisierung der Zumutbarkeit wichtige Anhaltspunkte. Die privatrechtlichen Abwehransprüche der Wohnbevölkerung werden durch die Duldungspflicht des § 906 BGB beschränkt. Eine Konfliktvermeidung durch die Bestellung von Dienstbarkeiten ist nur eingeschränkt möglich. Eine Konfliktentschärfungsmöglichkeit stellt § 1 Abs. 4 BauNVO dar. difu

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221 S.

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Nomos Universitätsschriften. Recht
Gießener Abhandlungen zum Umweltrecht; 6