Der enteignungsgleiche Eingriff. Zugleich ein Beitrag zur Reform des Staatshaftungsrechts.
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1987
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SEBI: 87/5342
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Zusammenfassung
Das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 sollte die gesamten geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Haftung des Staates - unter Einschluß des sog. enteignungsgleichen Eingriffs - auf eine einheitliche Grundlage zurückführen. Wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde das Gesetz jedoch vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Daher gilt die Feststellung weiter, daß "der von der Rechtsprechung entwickelte sog. enteignungsgleiche Eingriff . . . von jeher ein Sorgenkind der Dogmatik des Staatshaftungsrechts gewesen" ist (Ossenbühl). Der "enteignungsgleiche Eingriff" wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Anschluß an BGHZ 6, 270 ff.) zunächst entwickelt, um eine Staatshaftung für rechtswidrig-schuldlose Eingriffe in Rechte des Bürgers zu begründen. Später galt dies "erst recht" auch für die Fälle der rechtswidrigen schuldhaften Eingriffe (BGHZ 7, 296 ff.). Die Arbeit will die Problematik des Rechtsinstituts aufzeigen, was Voraussetzungen und Rechtsfolgen, Dogmatik und Reform anbelangt. Auf diese Weise soll versucht werden, eine in sich geschlossene Darstellung des enteignungsgleichen Eingriffs auf der Grundlage des geltenden Rechts mit Blick in die Zukunft der Staatshaftung zu geben. chb/difu
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Erlangen-Nürnberg: (1987), XXVI, 219 S., Lit.(jur.Diss.; Erlangen-Nürnberg 1987)