Kennzeichnung von Grünflächen in einem Bebauungsplan als öffentlich oder privat, Abgrenzung gegeneinander durch Verwendung geeigneter Planzeichen. § 47 II und VI VwGO, § 9 I Nr.15 BauGB. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.1.1991 - 11a NE 26/88.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
1. Die Festsetzung von Grünflächen in einem Bebauungsplan muß ihre - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde - Qualifizierung als öffentlich oder privat enthalten. 2. Die Abgrenzung der Flächen von öffentlichen und privaten Grünflächen erfordert die Verwendung geeigneter Planzeichen, soweit die Leitsätze. Die Gemeinde beschloß einen Bebauungsplan, der auf etwa 32 Hektar im wesentlichen allgemeine Wohngebiete mit den dazugehörigen Verkehrsflächen ausweist. In allen Baugebieten sind die überbaubaren Flächen zu den Verkehrsflächen hin mit der Festsetzung Grünflächen umgeben. Zum Teil ist diese Festsetzung ergänzt durch die Festsetzung Kinderspielplatz - so für etwa 1000 Quadratmeter des Grundstücks des Antragsstellers - oder Parkanlage. Mit Ausnahme einer an einigen Stellen eingezeichneten sepiafarben durchgezogenen Linie, die nach der Legende Straßenbegrenzungslinie bedeutet, finden sich für die Grünflächen keine weiteren zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen. Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg, der Bebauungsplan ist ungültig. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Bebauungsplan, Grünfläche, Öffentliche Grünfläche, Private Grünfläche, Plandarstellung, Planzeichen, Festsetzung, Rechtsprechung, Abgrenzung, Bestimmtheit, Eindeutigkeit, OVG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung
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In: Baurecht, 22(1991), Nr.3, S.307-308
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Bebauungsplan, Grünfläche, Öffentliche Grünfläche, Private Grünfläche, Plandarstellung, Planzeichen, Festsetzung, Rechtsprechung, Abgrenzung, Bestimmtheit, Eindeutigkeit, OVG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung