Bauplanungsrecht - Abstand zwischen Friedhof und Wohngebiet. § 1 Abs.1 BBauG. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 1.3.1983 - Az. 10 C 13/82.

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1984

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Die Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen einem Wohngebiet und einem Friedhof ist aus hygienischen und psychohygienischen Gründen bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes grundsätzlich nicht geboten. Dies ist, wie das Gesundheitsamt dargelegt hat, aus gesundheitspolizeilich-hygienischen Gründen auch nicht erforderlich. -y-

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Baurecht 14(1983)Nr.4, S.340-341, Lit.

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