Urheberrechtliche Fragen bei Änderungen geschützter Werke der Baukunst, II.

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1986

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Zusammenfassung

Änderungen und Erweiterungen eines urheberrechtlichen geschützten Zweckbaus, die der Eigentümer ohne Benutzung der früheren Pläne vornimmt, sind urheberrechtlich zulässig, wenn sie keine Entstellung des Bauwerks enthalten und wenn sie dem Urheber nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind. In dem hier im zweiten Teil der Beitragsfolge vorgestellten Gerichtsurteil zu einer Änderung der Dachkonstruktion eines Verwaltungsgebäudes im Zuge einer Dachsanierung werden Antworten gegeben zu den Fragen der Zumutbarkeit von Änderungen und wann man von "Entstellung" sprechen kann. Der Urheber kann Veränderungen des Bauwerks durch den Eigentümer nur dann untersagen, wenn berechtigte urheberrechtliche Belange ernstlich berührt werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen er nach Treu und Glauben zur Zustimmung verpflichtet ist, ist angesichts der Unabhängikeit von Urheberrecht und Eigentumsrecht aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Im Rahmen der Interessenabwägung sind Art und Umfang des konkreten Eingriffs, aber auch die Intensität und das Ausmaß der Interessen des Urhebers, das von ihm geschaffene Werk in unveränderter Form zu erhalten, der individuelle Schöpfungsgrad, der Charakter und die Zweckbestimmung des Werkes zu berücksichtigen. (OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat). (ei)

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In: Dt.Architektenbl.(Ausg.Bayern), 18(1986), Nr.11, S.BY237

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