Gerätebox im Landschaftsschutzgebiet. HBO §§ 83 Abs.1, 89 Abs.1 Nr.15; BBauG § 35 Abs.1.

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IRB: Z 1585

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Zusammenfassung

Die Bauaufsichtsbehörde kann sich für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach § 83 Abs. 1 HBO nicht unmittelbar auf die Verletzung von Vorschriften einer Landschaftsschutzverordnung stützen. Landschaftsschutzrechtlich ungenehmigte und damit in ihrer Nutzung und in ihrem Bestand ungesicherte bauliche Anlagen (hier: ein Gewächshaus und eine Gerätebox) können, solange die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung fehlt, baurechtlich nicht einem privilegierten Wirtschaftszweig dienen. Eine vor Inkrafttreten des HBO 1978 im Außenbereich aufgestellte genehmigungs- und anzeigefreie Gerätebox mit weniger als 15 cbm umbautem Raum und ohne feste Gründung genießt keinen Bestandsschutz. Ist sie nach dem derzeitigen Baurecht formell und materiell unzulässig, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 83 Abs. 1 HBO entschädigungslos ihre Beseitigung verlangen. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Landschaftsschutzgebiet, Rechtsprechung, Landesbauordnung, Bundesland, Außenbereich, Gewächshaus, Gerätebox, VGH-Urteil, Landschaftsschutzverordnung, Zulässigkeit, Recht, Bundesbaugesetz

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Umwelt- und Planungsrecht 7(1987), Nr.8, S.307-309

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Landschaftsschutzgebiet, Rechtsprechung, Landesbauordnung, Bundesland, Außenbereich, Gewächshaus, Gerätebox, VGH-Urteil, Landschaftsschutzverordnung, Zulässigkeit, Recht, Bundesbaugesetz

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