Verkehrsberuhigung - ein Rechtsproblem?
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
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Zusammenfassung
Vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung darüber, wo Verkehrsberuhigungsmaßnahmen rechtlich zu verankern sind, wird untersucht, welche Möglichkeiten Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in diesem Zusammenhang bieten und wie die geplante Novellierung von § 6 StVO dabei zu beurteilen ist. Bei der Analyse des Straßenverkehrsrechts erweist sich, daß der zugrundeliegende Verkehrsbegriff und das darauf aufbauende System der Straßenverkehrsordnung ein wesentliches Hindernis für Verkehrsberuhigungsmaßnahmen darstellen. Die dort angelegte Dominanz des Kfz-Verkehrs läßt sich ohne eine Durchbrechung des ganzen Systems nicht wesentlich ändern. Die Orientierung an der Flüssigkeit des Autoverkehrs wird durch die von der Rechtsprechung entwickelte Fiktion des sogenannten verkehrsgerechten Verhaltens weiter verstärkt. Dadurch kann von der tatsächlichen Gefährdung durch die heute praktizierte Organisation des Verkehrs abstrahiert und diese auf individuelles ,,menschliches Versagen'' verlagert werden. Das Straßenrecht stellt demgegenüber grundsätzlich mit der Möglichkeit der Teileinziehung von Straßen ein geeignetes Instrument zur rechtlichen Fundierung von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen zur Verfügung. Allerdings läßt sich auf diese Weise keine Parkprivilegierung der Anwohner herbeiführen. Hier ist eine ergänzende straßenverkehrsrechtliche Lösung erforderlich, wie sie die inzwischen vom Bundestag beschlossene Änderung des i 6 StVG auch vorsieht. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, daß der Verkehrsberuhigung keine entscheidenden rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Schwierigkeiten liegen ganz überwiegend auf der politischen Ebene und müssen auch dort überwunden werden. vö/difu
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Verkehrsberuhigung, Straßenverkehrsordnung, Stadtentwicklungsplanung, Raumplanung, Bauplanungsrecht, Planung, Verwaltungsrecht
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart Jg. 19 (1980), S. 47-62, Lit.
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Verkehrsberuhigung, Straßenverkehrsordnung, Stadtentwicklungsplanung, Raumplanung, Bauplanungsrecht, Planung, Verwaltungsrecht