Der kartellrechtliche Kontrahierungszwang - unter besonderer Berücksichtigung der leitungsgebundenen Energiewirtschaft.
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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ZLB: 97/763
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DI
S
S
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die allgemeine Definition des Kontrahierungszwangs ist die Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebots. Zwar handelt es sich hierbei um ein Rechtsinstitut; es ist aber gesetzlich nicht ausdrücklich als normierte Pflicht zum Kontrahieren vorgesehen. Nach der Untersuchung, welche tatsächlichen Umstände die Begründung eines Kontrahierungszwangs rechtfertigen, welche Rechtsvorschriften zur Begründung herangezogen werden können, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Zwang dogmatisch zu begründen ist, wendet sich die Studie der rechtlichen Begutachtung von drei besonders praxisrelevanten energiewirtschaftlichen Sachverhalten zu. Im wesentlichen wird der Frage nachgegangen, inwiefern ein aus kartellrechtlichen Vorschriften zu begründender Zwang dem Großverbraucher einen Versorgungsanspruch eröffnet. Daneben wird die Durchleitung und die Einspeisung elektrischer Energie behandelt. kirs/difu
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297 S.
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Nomos Universitätsschriften. Recht; 231