Rechtsprobleme der Anbindung von Offshore-Windenergieparks in der AWZ an das Netz.
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: Zs 4358-4
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840
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Abstract
Auf dem Festland sind geeignete Standorte für Windkraftanlagen knapp und die Genehmigung von solchen Anlagen erweist sich zunehmend konfliktbeladen. Diese Probleme sind Anlass, nach Standorten im Offshore-Bereich zu suchen. Windenergieanlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bedürfen einer Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach § 2 der SeeAnlVO. Dabei ist bei Anlagenkomplexen mit mehr als 20 Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2a SeeAnlV i.V.m. Anlage 1 Nr.1.6. 1 UVPG). Im Hinblick auf die erforderliche Netzanbindung ist eine reine Anlagengenehmigung allerdings wenig wert. Die Rechtsgrundlagen für die Zulassung von stromführenden Kabeln in der AWZ sind umstritten. Während das Schrifttum überwiegend für eine Genehmigung auf der Grundlage des Bergrechts plädiert, präferiert das BSH eine Genehmigung nach § 2 SeeAnlV, die getrennt von der Anlagengenehmigung und ohne UVP erteilt werden soll. Der Aufsatz zeigt auf, dass eine integrierte Zulassung von Anlagen und Kabeln mit UVP erforderlich ist und skizziert die materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen. difu
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 2
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S. 65-73