Zur Auslegung des § 568 BGB.

Schmid, Michael J.
Keine Vorschau verfügbar

Datum

1983

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 906
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Der § 568 des BGB regelt die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses. Dabei gilt die Mietzeit als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern der Vermieter oder Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teil seinen entgegenstehenden Willen erklärt. Diese Bestimmung wird dahingehend ausgelegt, dass z.B. eine ordentliche Kündigung zugleich den Widerspruch nach § 568 beinhaltet. Dies bedeutet, dass diese Bestimmung nur in ganz wenigen Fällen zum Tragen kommt. Die herrschende Rechtsauffassung kommt aber zu einem anderen Ergebnis. Danach muss ein Widerspruch binnen zwei Wochen erfolgen, sonst gilt das Mietverhältnis stillschweigend als verlängert. kj

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 33(1981)Nr.8, S.186-188, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen