Zur Auslegung des § 568 BGB.
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IRB: Z 906
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
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Abstract
Der § 568 des BGB regelt die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses. Dabei gilt die Mietzeit als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern der Vermieter oder Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teil seinen entgegenstehenden Willen erklärt. Diese Bestimmung wird dahingehend ausgelegt, dass z.B. eine ordentliche Kündigung zugleich den Widerspruch nach § 568 beinhaltet. Dies bedeutet, dass diese Bestimmung nur in ganz wenigen Fällen zum Tragen kommt. Die herrschende Rechtsauffassung kommt aber zu einem anderen Ergebnis. Danach muss ein Widerspruch binnen zwei Wochen erfolgen, sonst gilt das Mietverhältnis stillschweigend als verlängert. kj
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Recht, Eigentum, Wohnung, Sozialrecht, Mietrecht, Mietvertrag, Kündigung, BGB
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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 33(1981)Nr.8, S.186-188, Lit.
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Recht, Eigentum, Wohnung, Sozialrecht, Mietrecht, Mietvertrag, Kündigung, BGB