Die Problematik der §§ 18, 19 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 79/4217

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Rechtsfigur des Wohnungseigentums soll das Bedürfnis nach einer vermögensrechtlichen Beteiligung eines Wohnungsinhabers an einem Gebäude befriedigen, die sich als echtes Eigentum darstellt. Die Möglichkeit, durch Kauf einer Wohnung deren Eigentümer zu werden, bestand bis 1900 nur nach Landesrecht in der Form des Stockwerkseigentums. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verboten jedoch die weitere Neubildung aus der Erfahrungstatsache heraus, daß die im Stockwerkseigentum stehenden Häuser als ,,Steithäuser'' galten. Die Wohnungsnot nach dem 2. Weltkrieg hatte die Einführung des heutigen Wohnungseigentums zur Folge. Um den Nachteilen des Stockwerkeigentums zu begegnen, sieht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) von 1951 in den PPAR. 18, 19 die sog. Entziehungsklage vor. Mit ihrer Hilfe kann der Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. In der vorliegenden Untersuchung wird u.a. die eigentumsrechtliche Problematik der PPAR. 18, 19 WEG aufgezeigt und mit anderen ähnlichen Rechtsinstituten verglichen. Neben den materiellrechtlichen Einzelproblemen wird den prozeßrechtlichen Fragen nachgegangen. eb/difu

Description

Keywords

Wohnungseigentum, Stockwerkeigentum, Wohnungswesen, Gesetzgebung, Verfassungsrecht

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Münster: (1968), VII, 117 S., Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Wohnungseigentum, Stockwerkeigentum, Wohnungswesen, Gesetzgebung, Verfassungsrecht

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries