Die Problematik der §§ 18, 19 des Wohnungseigentumsgesetzes.

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SEBI: 79/4217

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Die Rechtsfigur des Wohnungseigentums soll das Bedürfnis nach einer vermögensrechtlichen Beteiligung eines Wohnungsinhabers an einem Gebäude befriedigen, die sich als echtes Eigentum darstellt. Die Möglichkeit, durch Kauf einer Wohnung deren Eigentümer zu werden, bestand bis 1900 nur nach Landesrecht in der Form des Stockwerkseigentums. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verboten jedoch die weitere Neubildung aus der Erfahrungstatsache heraus, daß die im Stockwerkseigentum stehenden Häuser als ,,Steithäuser'' galten. Die Wohnungsnot nach dem 2. Weltkrieg hatte die Einführung des heutigen Wohnungseigentums zur Folge. Um den Nachteilen des Stockwerkeigentums zu begegnen, sieht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) von 1951 in den PPAR. 18, 19 die sog. Entziehungsklage vor. Mit ihrer Hilfe kann der Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. In der vorliegenden Untersuchung wird u.a. die eigentumsrechtliche Problematik der PPAR. 18, 19 WEG aufgezeigt und mit anderen ähnlichen Rechtsinstituten verglichen. Neben den materiellrechtlichen Einzelproblemen wird den prozeßrechtlichen Fragen nachgegangen. eb/difu

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Wohnungseigentum, Stockwerkeigentum, Wohnungswesen, Gesetzgebung, Verfassungsrecht

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Münster: (1968), VII, 117 S., Lit.

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Wohnungseigentum, Stockwerkeigentum, Wohnungswesen, Gesetzgebung, Verfassungsrecht

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