Innenentwicklung durch Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach dem neu gefassten § 17 Abs. 2 BauNVO?
Chmielorz
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Datum
2014
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Herausgeber
Chmielorz
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Wiesbaden
Sprache
ISSN
1616-0991
ZDB-ID
Standort
ZLB: Kws 155 ZB 6780
BBR: Z 123
IRB: Z 952
TIB: ZA 3249
IFL: Z 1343
BBR: Z 123
IRB: Z 952
TIB: ZA 3249
IFL: Z 1343
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Zwischen den Zielen der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden und dem in den Bauleitplänen festgelegten, zulässigen Maß der baulichen Nutzung besteht ein enger Zusammenhang. Eine hohe bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke kann geeignet sein, die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen vor allem im Außenbereich für bauliche Zwecke zu vermeiden oder zu begrenzen und damit der Innenentwicklung dienen. Zu beachten sind aber auch die Folgen einer (zu) hohen baulichen Dichte auf den Baugrundstücken, insbesondere im Hinblick auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, auf Qualitätsverbessernde Maßnahmen in den Stadtquartieren und auf Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in der Stadt. In diesem Rahmen haben die Vorschriften des § 17 BauNVO besondere Bedeutung. Dort sind Obergrenzen geregelt, die für die Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in den Bauleitplänen zu beachten sind. Absatz 1 des § 17 BauNVO enthält die Obergrenzen, unterteilt nach den verschiedenen Baugebieten der BauNVO. Sie waren aus Anlass der BauNVO - Änderungsverordnung 1990 deutlich angehoben und vereinfacht worden, und sie gelten seitdem unverändert. Allerdings wurde im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (BauGB- Novelle 2013) die Möglichkeit erweitert, die Obergrenzen zu überschreiten. Anders als zuvor reicht, dass die Überschreitung "aus städtebaulichen Gründen" vorgesehen wird, d. h. aus spezifischen, sich aus der jeweiligen Situation ergebenden städtebaulichen Gründen. Besondere Bedeutung hat dabei der Ausgleich der Auswirkungen, die die Überschreitung zur Folge hat, zu dem § 17 Abs. 2 BauNVO unmittelbar verpflichtet oder den die Gemeinde entsprechend ihrem städtebaulichen Konzept für erforderlich hält.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Flächenmanagement und Bodenordnung
Ausgabe
Nr. 2
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 70-74