Die Baulast im Sinne des 1 99 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.Juni 1962.
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SEBI: 72/2577
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Abstract
Durch die Musterbauordnung vom 30. 10. 1959 ist den Ländern die Übernahme des Rechtsinstituts der Baulast in die Landesbauordnungen empfohlen worden.PAR. 99 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung Nordrhein-Westfalens vom 26. 6. 1962 definiert die Baulast allgemein als die von einem Grundstückseigentümer übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, welche sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt.Gegenstand der Baulast können nur solche Verpflichtungen sin, die sich aus Normen ergeben, die für eine Entscheidung über ein Baugesuch von Bedeutung sind.Dabei setzt die Übernahme einer Baulast stets ein begünstigtes anderes Grundstück voraus.Der Verfasser führt dazu das Beispiel an, daß ein Inhaber eines Parkhochhauses durch eine Baulast die notwendigen Stellplätze für die in einem bestimmten Umkreis liegenden Gschäfte übernimmt. wd/difu
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Baulast, Personenkraftwagen, Stellplatz, Verkehr, Baurecht, Verwaltungsrecht
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Bonn: (1971), XVII, 128 S., Lit.
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Baulast, Personenkraftwagen, Stellplatz, Verkehr, Baurecht, Verwaltungsrecht