Städtebauförderungsrecht. StBauFG §§ 1 III; 15 I und III; 23 I und II; 53; 57 I Nr.3; 94 I und II. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.August 1981, BVerwG 4 C 16.78.

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1982

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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67

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Zusammenfassung

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.8.1981 bleiben bei der Bemessung der Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach dem Städtebauförderungsgesetz auch solche Wertsteigerungen unberücksichtigt, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes lediglich durch die Aussicht auf Sanierung oder Entwicklung, durch ihre Vorbereitung oder Durchführung entstanden sind. Der vereinbarte "Gegenwert" liegt im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 Städtebauförderungsgesetz jedoch nicht über dem nach § 23 maßgebenden Wert, wenn nicht die Werte vereinbart bzw. zugrunde gelegt werden, die den nach § 23 Absatz 2 "bereinigten" Wert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich verfehlen. Mit Kurzdarstellung des Sachsverhalts und eingehender Begründung dieses Urteils. G

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Bundesbaublatt 30(1981)Nr.12, S.792-794 Aus der Rechtsprechung.

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