Der Vorrang der Rehabilitation im Sozialrechtsverhältnis.

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SEBI: 86/6156

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Zusammenfassung

Das Sozialrechtsverhältnis wird im Bewußtsein des Bürgers durch die Vorstellung geprägt, der Staat springe dort mit Geldleistungen - Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente oder Sozialhilfe - ein, wo der Einzelne nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Entsprechend passiv verhält sich (nach Ansicht des Autors) der Bedürftige. Seine einzige Aktivität besteht in der Stellung des Leistungsantrags; als "Antragsteller" befindet er sich sodann nur noch in einer Erwartungshaltung gegenüber dem Staat und seinen Körperschaften. Gegenüber diesem Anspruchsdenken wird in der Diskussion zu wenig Gewicht auf die Pflicht des Einzelnen gelegt, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen, und auf die Aufgabe des Leistungsträgers, ihm hierbei ggf. Hilfen an die Hand zu geben. Eine dieser Hilfen ist die - gesundheitliche und in besonderem Maße die berufliche - Rehabilitation, die den Versicherten vom eigentlich anvisierten Leistungsanspruch wegführen kann. Die Arbeit untersucht, ob die bestehenden Gesetze der Rehabilitation eine genügend starke Stellung einräumen, damit der Versicherte einerseits zur Heilmaßnahme oder Umschulung motiviert werden kann, der Versicherungsträger aber andererseits zum Anbieten solcher Maßnahmen auch verpflichtet ist. chb/difu

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Rehabilitation, Beruf, Sozialrecht, Sozialpolitik, Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Gesundheitswesen, Arbeit, Sozialwesen, Daseinsvorsorge, Sozialeinrichtung

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Göttingen: (1984), XVIII, 226 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1985)

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Rehabilitation, Beruf, Sozialrecht, Sozialpolitik, Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Gesundheitswesen, Arbeit, Sozialwesen, Daseinsvorsorge, Sozialeinrichtung

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